Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit – Wirtschaft – Technik. Hauptschule Bayern e. V
(1) Der Name des Vereins lautet: Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit – Wirtschaft – Technik. Hauptschule Bayern e. V.
(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Dießen/ Ammersee
(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Registernummer VR 200243 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehr- und Unterrichtsqualität an öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen durch Fort- und Weiterbildung von Lehrern. Der Verein versteht sich als praxisorientiertes Forum für Lehrerinnen und Lehrer, die als AWT-Experten auf der Basis ihres Leitbildes in der Schule tätige Personen beraten und unterstützen.
(2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch folgende Aktivitäten:
Die Mitglieder stellen untereinander einen kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch her und fördern ihn.
Sie entwickeln, sammeln und bewerten Lehr- und Lernmaterial, und stellen es interessierten Kollegen zur Verfügung.
Sie unterstützen Kollegen in der fachlich-inhaltlichen und methodischen Unterrichtspraxis.
Sie entwickeln und pflegen die Kooperation mit den Kollegen, die die Fächer der berufsbezogenen Praxis unterrichten.
Sie entwickeln Konzepte und Angebote für die Lehrerfortbildung und helfen, diese zu organisieren und umzusetzen.
Sie beteiligen sich an der Theoriediskussion des Faches und der Weiterentwicklung der Unterrichtspraxis im Lernfeld.
Sie bilden sich selbst kontinuierlich fort und sorgen dafür, dass neue fachwissenschaftliche, fachdidaktische und curriculare Sachverhalte weitervermittelt werden.
Sie kooperieren mit fachlich relevanten Institutionen (z. B. der Bundesagentur für Arbeit, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften), mit Bildungsanbietern (z. B. ALP, Universitäten, bbw) und weiteren einschlägigen Partnern.
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an SOS-Kinderdorf e.V. München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben und mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(3) Natürliche Personen bezeichnen sich bei aktiver Mitarbeit in der LAG als „AWT-Experten".
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag sechs Monate im Rückstand bleibt. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von Euro 12,00 zu leisten.
Die Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
(1) Die Leitung der Landesarbeitsgemeinschaft liegt in den Händen des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Landessprecher), dem Stellvertreter (stellvertretender Landessprecher), dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder gewählt.
(3) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
(5) Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden und den Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis.
(6) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(7) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(9) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und je einem Vertreter der Mitglieder aus den sieben bayerischen Regierungsbezirken (Regionalsprecher), die von den Mitgliedern der Region bestimmt und entsandt werden. Außerdem gehören ihm die Ressortleiter an.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf noch bis zu drei weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Zu Vorstandssitzungen können Berater und Vertreter der Partner der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit--Wirtschaft-Technik e. V. hinzugezogen werden.
(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per Email Beschlüsse herbeiführen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Der erweiterte Vorstand tagt nach Erfordernissen. Die Absätze (1) – (5) gelten entsprechend.
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder nach § 4 mit je einer Stimme an. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entlastung und Wahl des Vorstands
Beschlussfassung über Satzungsänderungen (vgl. §33 I BGB) und Mitgliedsbeiträge
Wahl von zwei Kassenprüfern
Beratung und Verabschiedung von Anträgen
Anträge von Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden
Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen mindestens alle zwei Jahre. wenn mindestens 20% der Mitglieder es schriftlich verlangen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(2) Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail, soweit eine entsprechende Adresse bekannt ist, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Versands per Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Emailadresse gerichtet ist.
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen nötig.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zu Verfügung steht.
Die Kassenführung wird von Kassenprüfern geprüft. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins.
(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt und erstreckt sich nicht über die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus.
(2) Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für fahrlässig verursachte Schäden, die aus der Vereinstätigkeit herrühren, ist ausgeschlossen. Eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Satzung lässt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die Regelung, welche nach Auslegung und Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am weitgehendsten entspricht, hilfsweise die gesetzliche Regelung.
Diese Satzung wurde am 18.Dezember 2006 eingerichtet, am 19. April 2007 partiell geändert und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dillingen, 19. April 2007